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Weiterführende Informationen rund um Erfindungen und IP

Folgen einer Erfindungsmeldung

Ab dem Zeitpunkt der Meldung verbleiben dem Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmererfindergesetz vier Monate für die Entscheidung, ob eine Erfindung formal patentierungsfähig ist und ob sie einen adäquaten Mehrwert bietet, der die hohen Kosten einer Patentierung rechtfertigt. Entscheidet sich die Hochschule für eine Inanspruchnahme, ist sie den Erfinderinnen und Erfindern gegenüber zu einer Patentanmeldung im Inland und zur Zahlung einer Vergütung im Falle einer finanziellen Verwertung der Erfindung verpflichtet. Entscheidet sich die Hochschule dagegen, wird die Erfindung freigegeben.

Erfindungsberatung

Um sich für oder gegen eine Inanspruchnahme zu entscheiden, wird die gemeldete Erfindung anhand der vorliegenden Angaben einer Neuheitsrecherche durch uns oder einem von uns beauftragten Dienstleister – eine für Ihr Fachgebiet spezialisierte Patentverwertungsagentur – unterzogen und die formalen Patentierungskriterien kontrolliert. Anschließend werden gemeinsam mögliche Verwertungspfade für die Technologie gesucht, die den größtmöglichen Mehrwert für alle Beteiligten bieten. Mehr Informationen

Erfindungsvergütung

Bei einer Schutzrechtsanmeldung der Erfindung durch den Arbeitgeber erhält die Erfindergemeinschaft 30% der Verwertungseinnahmen der Hochschule. Daneben verbleibt jeder Erfinderin bzw. jedem Erfinder unabhängig vom weiteren Weg des Patents, das Erfinderpersönlichkeitsrecht, z. B. das Recht auf Nennung in der Patentschrift.

Weitere Informationen finden sich in unseren Leitfäden.

Ihr Kontakt bei Fragen rund um Forschung & Erfindungen